§ 29 InvKG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Investitionskontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der 3. Abschnitt sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 2, soweit er sich auf § 19 Abs. 1 Z 3 bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.Der 3. Abschnitt sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 19, Absatz 2,, soweit er sich auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Teil 1 Z 6 der Anlage tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.Teil 1 Ziffer 6, der Anlage tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Direktinvestitionen anzuwenden, für die eine Genehmigungspflicht nach dessen Inkrafttreten entsteht.
  5. (5)Absatz 5,§ 17 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 31.12.2022 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Der 3. Abschnitt sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 2, soweit er sich auf § 19 Abs. 1 Z 3 bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.Der 3. Abschnitt sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 19, Absatz 2,, soweit er sich auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Teil 1 Z 6 der Anlage tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.Teil 1 Ziffer 6, der Anlage tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Direktinvestitionen anzuwenden, für die eine Genehmigungspflicht nach dessen Inkrafttreten entsteht.
  5. (5)Absatz 5,§ 17 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

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