§ 55 StrSchG 2020 Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung

Strahlenschutzgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen. Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 2, aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen. Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 2, aufzunehmen.

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