§ 17 StrSchG 2020 Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind,die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, erfüllt sind,
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer Errichtungsbewilligung die gemäß § 16 Abs. 2 und gegebenenfalls § 19 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erfüllt und eingehalten worden sind sowieim Fall einer Errichtungsbewilligung die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und gegebenenfalls Paragraph 19, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erfüllt und eingehalten worden sind sowie
    3. 3.Ziffer 3der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist, wobei auch potenzielle Expositionen und radiologische Notfälle sowie gegebenenfalls die Beseitigung von radioaktiven Materialien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten sowie erforderlichenfalls die Anzahl von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern vorzuschreiben.In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist, wobei auch potenzielle Expositionen und radiologische Notfälle sowie gegebenenfalls die Beseitigung von radioaktiven Materialien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten sowie erforderlichenfalls die Anzahl von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf eine Bewilligung gemäß Absatz eins und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis StrSchG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 StrSchG 2020 Optimierungsinstrumente§ 8 StrSchG 2020 Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen§ 9 StrSchG 2020 Dosisbegrenzung§ 10 StrSchG 2020 Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte§ 11 StrSchG 2020 Schwangere und stillende Arbeitskräfte§ 12 StrSchG 2020 Geplante Expositionssituationen§ 13 StrSchG 2020 Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung§ 14 StrSchG 2020 Verbot von Tätigkeiten§ 15 StrSchG 2020 Bewilligungs- und Meldebestimmungen§ 16 StrSchG 2020 Errichtungsbewilligung§ 17 StrSchG 2020 Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit§ 18 StrSchG 2020 Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen§ 19 StrSchG 2020 Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen§ 20 StrSchG 2020 Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung§ 21 StrSchG 2020 Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung§ 22 StrSchG 2020 Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen§ 23 StrSchG 2020 Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien§ 24 StrSchG 2020 Dosisabschätzung für tätig werdende Personen§ 25 StrSchG 2020 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen§ 26 StrSchG 2020 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände§ 27 StrSchG 2020 Sonstige Tätigkeiten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 StrSchG 2020
§ 18 StrSchG 2020