Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Auf den menschlichen Körper darf ionisierende Strahlung ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht andere im Sinne von § 4 Abs. 1 gerechtfertigte Tätigkeiten zur Anwendung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wurden.Auf den menschlichen Körper darf ionisierende Strahlung ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht andere im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, gerechtfertigte Tätigkeiten zur Anwendung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wurden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Überprüfung der Rechtfertigung einer bestehenden gemäß Abs. 1 für zulässig erklärten Tätigkeit gilt § 12 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat, sofern in dem Gesetz gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, die/der für die Vollziehung dieser Belange zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit durchzuführen. Ergibt diese Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, hat die Bundesministerin/der Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit für unzulässig zu erklären.Hinsichtlich der Überprüfung der Rechtfertigung einer bestehenden gemäß Absatz eins, für zulässig erklärten Tätigkeit gilt Paragraph 12, Absatz 2, sinngemäß. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat, sofern in dem Gesetz gemäß Absatz eins, nicht anderes bestimmt ist, die/der für die Vollziehung dieser Belange zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit durchzuführen. Ergibt diese Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, hat die Bundesministerin/der Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit für unzulässig zu erklären.
(3)Absatz 3,Nicht zulässig sind
1.Ziffer einsder absichtliche Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Erzeugnissen, Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen,
2.Ziffer 2eine Aktivierung von in Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien, die dazu führt, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung eine Aktivität aufweist, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann, sowie
3.Ziffer 3das Inverkehrbringen und die Ein- oder Ausfuhr von in Z 1 genannten Produkten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, sowie in Z 2 genannten Produkten und Materialien, die eine unzulässige Aktivität gemäß Z 2 aufweisen oder aufgewiesen haben.das Inverkehrbringen und die Ein- oder Ausfuhr von in Ziffer eins, genannten Produkten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, sowie in Ziffer 2, genannten Produkten und Materialien, die eine unzulässige Aktivität gemäß Ziffer 2, aufweisen oder aufgewiesen haben.
(4)Absatz 4,Die/der jeweilige Bundesministerin/Bundesminister wird für ihren/seinen Vollziehungsbereich ermächtigt, mit Verordnung nicht gerechtfertigte Tätigkeiten für unzulässig zu erklären.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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