Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß § 148 vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 148, vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.
(2)Absatz 2,Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsdie Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oderdie Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
2.Ziffer 2die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
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