§ 148 StrSchG 2020 Sonstige Behördenaufgaben

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
  1. (1)Absatz eins,Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwehren. Beschwerden gegen solche Maßnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck einen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Hat die Behörde Maßnahmen mittels Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wird, keine aufschiebende Wirkung zu.Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck einen Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Hat die Behörde Maßnahmen mittels Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
  3. (3)Absatz 3,Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen gemäß Abs. 1 an Ort und Stelle unmittelbar selbst durchführen. Zur Sicherung der Durchführung der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde Hilfe zu leisten. Über solche Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen gemäß Absatz eins, an Ort und Stelle unmittelbar selbst durchführen. Zur Sicherung der Durchführung der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde Hilfe zu leisten. Über solche Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
  4. (4)Absatz 4,Hat die zuständige Behörde als Maßnahme gemäß Abs. 1 eine Beschlagnahme durchgeführt, hat sie über die beschlagnahmten Strahlenquellen den Verfall auszusprechen, sofern mit gelinderen Mitteln eine Abwehr der Gefahr nicht möglich ist. Der Verfall ist ohne Rücksicht darauf auszusprechen, wem die beschlagnahmten Strahlenquellen gehören, und unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt.Hat die zuständige Behörde als Maßnahme gemäß Absatz eins, eine Beschlagnahme durchgeführt, hat sie über die beschlagnahmten Strahlenquellen den Verfall auszusprechen, sofern mit gelinderen Mitteln eine Abwehr der Gefahr nicht möglich ist. Der Verfall ist ohne Rücksicht darauf auszusprechen, wem die beschlagnahmten Strahlenquellen gehören, und unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt.
  5. (5)Absatz 5,Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind von der Person zu tragen, die für die Gefahr verantwortlich ist.Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind von der Person zu tragen, die für die Gefahr verantwortlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat verfallene Strahlenquellen nutzbringend zu verwerten, sofern diese nicht aufgrund der von diesen Strahlenquellen ausgehenden Gefahr zu entsorgen sind. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten der verantwortlichen Person zuzufließen. Kann eine solche Person nicht festgestellt werden, fließt der Erlös dem Bund zu.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 148 StrSchG 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 148 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 148 StrSchG 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 148 StrSchG 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 148 StrSchG 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StrSchG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 147 StrSchG 2020
§ 149 StrSchG 2020