Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung einer Gebühr für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses (Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung), BGBl. II Nr. 234/2006, außer Kraft.Sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung einer Gebühr für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses (Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2006,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 153 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e sowie § 48 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 153 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, d und e sowie Paragraph 48, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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