Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Tätigkeiten, die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bedürfen, bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, jedoch sind die strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsbestimmungen anzuwenden. Eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung gilt auch als strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 17. Im Genehmigungsbescheid ist hierauf hinzuweisen.Tätigkeiten, die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, bedürfen, bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, jedoch sind die strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsbestimmungen anzuwenden. Eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung gilt auch als strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 17, Im Genehmigungsbescheid ist hierauf hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 ist auch auf die behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit anzuwenden.Die Verfahrenskonzentration gemäß Absatz eins, ist auch auf die behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von der Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 und 2 sind Tätigkeiten, für deren Ausübung bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.Ausgenommen von der Verfahrenskonzentration gemäß Absatz eins und 2 sind Tätigkeiten, für deren Ausübung bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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