Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen bzw. im Fall von externen Arbeitskräften als Genehmigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen bzw. im Fall von externen Arbeitskräften als Genehmigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Bauartzulassungen, die gemäß § 19 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.Bauartzulassungen, die gemäß Paragraph 19, des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Bauartzulassungen, die gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind und die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.Bauartzulassungen, die gemäß Paragraph 20, des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, erteilt worden sind und die die gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes.
(4)Absatz 4,Für die Verwendung bauartzugelassener Geräte, die gemäß Abs. 2 oder 3 als Bauartzulassung im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes gelten, ist keine Strahlenschutzbeauftragte/kein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich. Ist ein solches Erfordernis im Bauartschein vorgeschrieben, erlischt diese Vorschreibung mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Für die Verwendung bauartzugelassener Geräte, die gemäß Absatz 2, oder 3 als Bauartzulassung im Sinne des Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes gelten, ist keine Strahlenschutzbeauftragte/kein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich. Ist ein solches Erfordernis im Bauartschein vorgeschrieben, erlischt diese Vorschreibung mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(5)Absatz 5,Gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, bauartzugelassene Geräte, die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- oder Aktivitätswerte überschreiten, dürfen auf Basis der Bauartzulassung nur noch bis zum 31. Dezember 2021 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung solcher Geräte auf Grundlage des Bauartscheines ist nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig. Danach bedarf die Verwendung solcher Geräte einer Bewilligung gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 20, des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, bauartzugelassene Geräte, die die gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- oder Aktivitätswerte überschreiten, dürfen auf Basis der Bauartzulassung nur noch bis zum 31. Dezember 2021 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung solcher Geräte auf Grundlage des Bauartscheines ist nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig. Danach bedarf die Verwendung solcher Geräte einer Bewilligung gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes.
(6)Absatz 6,Verbraucherprodukte, die schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2021 auch ohne Zulassung gemäß § 32 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes weiterhin in Verkehr gebracht werden.Verbraucherprodukte, die schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2021 auch ohne Zulassung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes weiterhin in Verkehr gebracht werden.
(7)Absatz 7,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als verantwortliche Person gemäß § 99 dieses Bundesgesetzes für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes gilt, hat bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Ermittlung der Radonkonzentration gemäß § 100 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als verantwortliche Person gemäß Paragraph 99, dieses Bundesgesetzes für Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes gilt, hat bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Ermittlung der Radonkonzentration gemäß Paragraph 100, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.
(8)Absatz 8,Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 35 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 127 dieses Bundesgesetzes.Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß Paragraph 35, des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des Paragraph 127, dieses Bundesgesetzes.
(9)Absatz 9,Akkreditierte oder zugelassene Dosisüberwachungsstellen gemäß § 9 der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, dürfen bis zum 31. Dezember 2021Akkreditierte oder zugelassene Dosisüberwachungsstellen gemäß Paragraph 9, der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, dürfen bis zum 31. Dezember 2021
1.Ziffer einsAbschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 auch ohne Ermächtigung gemäß § 129 dieses Bundesgesetzes sowieAbschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 auch ohne Ermächtigung gemäß Paragraph 129, dieses Bundesgesetzes sowie
2.Ziffer 2Ermittlungen und Abschätzungen gemäß den §§ 84 Abs. 1 Z 2 und 100 Abs. 1 und 2 auch ohne Ermächtigung gemäß § 131 dieses BundesgesetzesErmittlungen und Abschätzungen gemäß den Paragraphen 84, Absatz eins, Ziffer 2 und 100 Absatz eins und 2 auch ohne Ermächtigung gemäß Paragraph 131, dieses Bundesgesetzes
durchführen.
(10)Absatz 10,Dosismessstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 128 dieses Bundesgesetzes.Dosismessstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des Paragraph 128, dieses Bundesgesetzes.
(11)Absatz 11,Akkreditierte oder zugelassene Auswertestellen gemäß § 5 der Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, dürfen Dosisermittlungen für das fliegende Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes auch ohne Ermächtigung gemäß § 130 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2021 durchführen.Akkreditierte oder zugelassene Auswertestellen gemäß Paragraph 5, der Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006,, dürfen Dosisermittlungen für das fliegende Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes auch ohne Ermächtigung gemäß Paragraph 130, dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2021 durchführen.
(12)Absatz 12,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannte Kurse für in § 126 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 dieses Bundesgesetzes genannte Ausbildungen gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 126 dieses Bundesgesetzes.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannte Kurse für in Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, dieses Bundesgesetzes genannte Ausbildungen gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne des Paragraph 126, dieses Bundesgesetzes.
(13)Absatz 13,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind von der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, zu Ende zu führen.
(14)Absatz 14,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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