Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte
(1)Absatz eins,Die gemäß § 99 verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:Die gemäß Paragraph 99, verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:
2.Ziffer 2die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle,die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, ermächtigte Überwachungsstelle,
3.Ziffer 3die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie
4.Ziffer 4die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.
Über die Maßnahmen gemäß Z 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.Über die Maßnahmen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt Paragraph 65, Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die/der Radonschutzbeauftragte hat
1.Ziffer einsdie verantwortliche Person in Fragen des Schutzes vor Radon zu beraten,
2.Ziffer 2an der Umsetzung der erforderlichen Radonschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
3.Ziffer 3die verantwortliche Person unverzüglich über festgestellte den Schutz vor Radon betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(5)Absatz 5,Die verantwortliche Person hat der/dem Radonschutzbeauftragten den Zugang zu allen benötigten Informationen zu gewähren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 84 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 84 StrSchG 2020