Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsFestlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins,,
2.Ziffer 2Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins,,
3.Ziffer 3Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,
4.Ziffer 4Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowieForm und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
5.Ziffer 5Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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