Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß § 136 behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß Paragraph 136, behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.
(2)Absatz 2,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen sowie die erforderlichen Meldungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu erstatten.Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen sowie die erforderlichen Meldungen an das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 133, zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber kann auch für im Inland arbeitende externe Arbeitskräfte einen Strahlenschutzpass beantragen, wobei dann auch den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen ist.Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber kann auch für im Inland arbeitende externe Arbeitskräfte einen Strahlenschutzpass beantragen, wobei dann auch den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nachzukommen ist.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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