Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.Die Dosisermittlung ist von gemäß Paragraph 128, ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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