Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, so hat sie die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen bzw. die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Strahlenschutzvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(2)Absatz 2,Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 innerhalb der festgelegten oder allfällig erstreckten Frist nicht nachgekommen, so hat die zuständige Behörde Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.Wird der Aufforderung gemäß Absatz eins, innerhalb der festgelegten oder allfällig erstreckten Frist nicht nachgekommen, so hat die zuständige Behörde Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat auch ohne vorausgehende Aufforderung gemäß Abs. 1 Anzeige wegen Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.Die zuständige Behörde hat auch ohne vorausgehende Aufforderung gemäß Absatz eins, Anzeige wegen Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.
(4)Absatz 4,Eine Abschrift einer gemäß Abs. 2 oder 3 erstatteten Anzeige ist von der zuständigen Behörde der/dem für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.Eine Abschrift einer gemäß Absatz 2, oder 3 erstatteten Anzeige ist von der zuständigen Behörde der/dem für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß Paragraph 155, zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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