Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.
(2)Absatz 2,Für nicht in Abs. 1 genannte Tätigkeiten hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls eine Notfallvorsorge zum Schutz der Bevölkerung vorzuschreiben.Für nicht in Absatz eins, genannte Tätigkeiten hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls eine Notfallvorsorge zum Schutz der Bevölkerung vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die von einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen angemessen zu unterrichten. Die Informationen müssen
1.Ziffer einsder von einem radiologischen Notfall wahrscheinlich betroffenen Bevölkerung unaufgefordert übermittelt werden,
2.Ziffer 2in angemessenen Zeitabständen sowie im Fall wesentlicher Änderungen aktualisiert und übermittelt werden sowie
3.Ziffer 3der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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