Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Aufgaben von Beauftragten für nukleare Sicherheit in einem Forschungsreaktor sind:
1.Ziffer einsdie Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen der nuklearen Sicherheit zu beraten und sie/ihn bei den Überprüfungs-, Dokumentations- und Meldepflichten zu unterstützen,
2.Ziffer 2an der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der nuklearen Sicherheit mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
3.Ziffer 3die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte die nukleare Sicherheit betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen und Ressourcen zu gewähren.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Anwesenheitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit ist § 63 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Anwesenheitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit ist Paragraph 63, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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