§ 41 StrSchG 2020 (Strahlenschutzgesetz 2020), Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen - JUSLINE Österreich
§ 41 StrSchG 2020 Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für ein Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu sorgen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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