Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für Reihenuntersuchungen ist eine spezielle Rechtfertigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abstimmung mit den entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften oder einschlägigen Stellen erforderlich.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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