Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsVerfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
2.Ziffer 2Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
3.Ziffer 3die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,die in den Paragraphen 25, Absatz 2 und 26 Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationen,
4.Ziffer 4Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowieKriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 sowie
5.Ziffer 5den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des Paragraph 27, auszugehen ist.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 StrSchG 2020