§ 27 StrSchG 2020 Sonstige Tätigkeiten

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis, dass durch eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, die nicht von den gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereichen umfasst ist, die Exposition der dabei tätig werdenden Personen oder der Bevölkerung erheblich erhöht sein kann, hat sie dem Unternehmen die entsprechenden Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 mit Bescheid vorzuschreiben. Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis, dass durch eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, die nicht von den gemäß Paragraph 23, im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereichen umfasst ist, die Exposition der dabei tätig werdenden Personen oder der Bevölkerung erheblich erhöht sein kann, hat sie dem Unternehmen die entsprechenden Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 mit Bescheid vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 StrSchG 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 StrSchG 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 StrSchG 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 StrSchG 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StrSchG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 17 StrSchG 2020 Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit§ 18 StrSchG 2020 Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen§ 19 StrSchG 2020 Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen§ 20 StrSchG 2020 Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung§ 21 StrSchG 2020 Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung§ 22 StrSchG 2020 Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen§ 23 StrSchG 2020 Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien§ 24 StrSchG 2020 Dosisabschätzung für tätig werdende Personen§ 25 StrSchG 2020 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen§ 26 StrSchG 2020 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände§ 27 StrSchG 2020 Sonstige Tätigkeiten§ 28 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung§ 29 StrSchG 2020 Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung§ 30 StrSchG 2020 Rechtfertigung§ 31 StrSchG 2020 Weitere Festlegungen§ 32 StrSchG 2020 Verbraucherprodukte§ 33 StrSchG 2020 Bauartzugelassene Geräte§ 34 StrSchG 2020 Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf§ 35 StrSchG 2020 Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart§ 36 StrSchG 2020 Verordnungsermächtigung§ 37 StrSchG 2020 Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 StrSchG 2020
§ 28 StrSchG 2020