§ 26 StrSchG 2020 (Strahlenschutzgesetz 2020), Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände - JUSLINE Österreich
§ 26 StrSchG 2020 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß Paragraph 23, im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß Paragraph 129, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Rückstände bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß Paragraph 28, Ziffer 3, im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Rückstände bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß Paragraph 129, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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