Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Überwachungsstellen für die Durchführung von Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Überwachungsstellen für die Durchführung von Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
(3)Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsdie Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
2.Ziffer 2die Überwachungsstelle die gemäß § 28 Z 1 und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.die Überwachungsstelle die gemäß Paragraph 28, Ziffer eins und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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