Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dosismessstellen für die Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine Zulassung gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, oder eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine Zulassung gemäß Paragraph 12 b, des Maß- und Eichgesetzes – MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, oder eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008, Seite 30.
(3)Absatz 3,Eine Aufhebung der Zulassung bzw. eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Dosismessstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsdie Zulassung aufgehoben bzw. die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
2.Ziffer 2die Dosismessstelle die gemäß § 72 Z 4 und 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.die Dosismessstelle die gemäß Paragraph 72, Ziffer 4 und 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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