1.Ziffer einseines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage,
2.Ziffer 2des Absturzes eines Satelliten mit radioaktiven Materialien,
3.Ziffer 3radiologischen Terrors oder
4.Ziffer 4eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist,eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 58, eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist,
ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, für alle sonstigen Notfallexpositionssituationen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
1.Ziffer einsdie Lage zu bewerten und auf Basis dieser Bewertung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen und diese durch behördliche Anordnungen oder Empfehlungen an die betroffene Bevölkerung umzusetzen,
2.Ziffer 2bei wesentlichen Änderungen der Lage eine Neubewertung vorzunehmen und erforderlichenfalls die Schutzmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben,
3.Ziffer 3die Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls die Schutzmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben,
4.Ziffer 4zu entscheiden, wann eine Notfallexpositionssituation beendet ist und in eine bestehende Expositionssituation übergeht, sowie
5.Ziffer 5die Folgen des radiologischen Notfalls zu ermitteln und aufzuzeichnen,
wobei sie gegebenenfalls die für die Bewilligung der Tätigkeit zuständige Behörde einzubeziehen hat.
(3)Absatz 3,Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere deren Notfalleinsatzkräfte, heranzuziehen. Diese haben an der Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen, wie Strahlenspüren, Messen, Absperren und Kontaminationskontrollen, sowie bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen mitzuwirken. Bei Gefahr im Verzug können die Schutzmaßnahmen auch gegen den Willen von Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Fall eines auf die Vereitelung der Schutzmaßnahmen gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde zu unterstützen.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere deren Notfalleinsatzkräfte, heranzuziehen. Diese haben an der Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen, wie Strahlenspüren, Messen, Absperren und Kontaminationskontrollen, sowie bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen mitzuwirken. Bei Gefahr im Verzug können die Schutzmaßnahmen auch gegen den Willen von Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Fall eines auf die Vereitelung der Schutzmaßnahmen gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde zu unterstützen.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 zu informieren.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu informieren.
(6)Absatz 6,Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Abs. 2 genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Absatz 2, genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.
(7)Absatz 7,Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die Landeshauptleute über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutzmaßnahmen die genannte Bundesministerin zu informieren.
(8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zwecks Abstimmung mit allen Behörden, die gemäß gesamtstaatlichem Notfallplan eine festgelegte Rolle haben, die auf Bundesebene bestehenden Krisenmanagementstrukturen heranziehen.
(9)Absatz 9,Die Landeshauptleute haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich Meldung zu erstatten im Fall
1.Ziffer einseines Verlustes, Diebstahls oder Fundes von gefährlichen radioaktiven Quellen,
2.Ziffer 2eines Ereignisses mit (möglichen) schweren deterministischen gesundheitlichen Auswirkungen,
3.Ziffer 3eines Transportunfalls mit radioaktiven Quellen,
4.Ziffer 4eines Ereignisses, das (möglicherweise) auf der International Nuclear and Radiological Event Scale der Internationalen Atomenergieorganisation mit Stufe 3 oder höher zu bewerten ist, sowie
5.Ziffer 5eines Ereignisses, das zu einer großen Verunsicherung in der Bevölkerung führen könnte.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich dieser Meldungen festzulegen.
(10)Absatz 10,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ihr gemeldete Notfallexpositionssituationen gemäß der Notfallklassifikation der Internationalen Atomenergieorganisation einzustufen.
(11)Absatz 11,Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann die ihr/ihm zukommenden Aufgaben durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(12)Absatz 12,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 sicherzustellen. Diese Verordnungen sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk oder Fernsehen, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Sie sind aufzuheben, wenn die betreffenden Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sicherzustellen. Diese Verordnungen sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk oder Fernsehen, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Sie sind aufzuheben, wenn die betreffenden Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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