Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Notfalleinsatzkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die über eine Aus- und Fortbildung verfügen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt.
(2)Absatz 2,Notfalleinsatzkräfte müssen die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen und erforderliche persönliche Schutzausrüstung erhalten.
(3)Absatz 3,Sofern möglich, müssen berufsbedingte Notfallexpositionen unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Kann die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht sichergestellt werden, hat der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte auf freiwilliger Basis zu erfolgen.Sofern möglich, müssen berufsbedingte Notfallexpositionen unterhalb der gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Kann die Einhaltung dieser Grenzwerte nicht sichergestellt werden, hat der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 113 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 113 StrSchG 2020