Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verantwortung für eine bestehende Expositionssituation gemäß diesem Hauptstück trägt, wer
1.Ziffer einsim Fall von kontaminierten Waren die Kontamination verursacht hat oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über die Waren gilt,
2.Ziffer 2im Fall von radioaktiven Altlasten als Liegenschaftseigentümerin/Liegenschaftseigentümer oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine Liegenschaft Kenntnis über eine solche Altlast hat oder die Liegenschaft in fahrlässiger Unkenntnis der Altlast erworben hat.
(2)Absatz 2,Die/der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung über die Expositionssituation zu erstatten.Die/der gemäß Absatz eins, Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich Meldung über die Expositionssituation zu erstatten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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