Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Maßnahmenkatalog
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch
1.Ziffer einskontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
2.Ziffer 2radioaktive Altlasten
einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung den Inhalt des Maßnahmenkataloges festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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