Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsVoraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1,Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins,,
2.Ziffer 2Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 beizulegen sind,Unterlagen, die einer Meldung gemäß Paragraph 100, Absatz 4, beizulegen sind,
3.Ziffer 3Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 sowieBestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, sowie
4.Ziffer 4Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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