Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bevölkerung sowie Behörden und Interessenträgern, die in den Schutz vor Radon involviert sind, Informationen bereitzustellen über
1.Ziffer einsdie Exposition durch Radon in Innenräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
2.Ziffer 2die Wichtigkeit der Durchführung von Radonmessungen,
3.Ziffer 3die möglichen technischen Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
4.Ziffer 4die wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß § 93 Abs. 1 und der Umsetzungsstrategien gemäß § 93 Abs. 3 sowiedie wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß Paragraph 93, Absatz eins und der Umsetzungsstrategien gemäß Paragraph 93, Absatz 3, sowie
5.Ziffer 5die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 92 Abs. 1.die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß Paragraph 92, Absatz eins,
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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