Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsBestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 84, Absatz eins,,
2.Ziffer 2Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
3.Ziffer 3Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 86 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 86 StrSchG 2020