Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat für ihr/sein fliegendes Personal eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Dosisabschätzung unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat auch die für die Abschätzung maßgeblichen Daten und Kriterien zu beinhalten.
(2)Absatz 2,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Luftfahrzeugbetreiberin/der LuftfahrzeugbetreiberErgibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins,, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber
1.Ziffer einseine Dosisermittlung auf monatlicher Basis für das betroffene fliegende Personal durch eine gemäß § 130 ermächtigte Stelle zu veranlassen,eine Dosisermittlung auf monatlicher Basis für das betroffene fliegende Personal durch eine gemäß Paragraph 130, ermächtigte Stelle zu veranlassen,
2.Ziffer 2das betroffene fliegende Personal in geeigneter Form über die strahlenbedingten gesundheitlichen Risiken seiner Arbeit und über die ermittelten Dosiswerte zu informieren sowie
3.Ziffer 3dem Grundsatz der Optimierung bei der Erstellung der Arbeitspläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile Rechnung zu tragen.
(3)Absatz 3,Überschreitet die ermittelte effektive Dosis bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals sechs Millisievert pro Jahr, hat die zuständige Behörde der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.
(4)Absatz 4,Für fliegendes Personal, das bei mehreren Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreibern eingesetzt wird, ist die Summe der einzelnen Dosisabschätzungen gemäß Abs. 1 maßgeblich für die Verpflichtungen gemäß Abs. 2. Zwecks Koordinierung haben sich Betreiberinnen/Betreiber hinsichtlich solcher Mehrfacheinsätze ihres fliegenden Personals zu erkundigen.Für fliegendes Personal, das bei mehreren Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreibern eingesetzt wird, ist die Summe der einzelnen Dosisabschätzungen gemäß Absatz eins, maßgeblich für die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Zwecks Koordinierung haben sich Betreiberinnen/Betreiber hinsichtlich solcher Mehrfacheinsätze ihres fliegenden Personals zu erkundigen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 88 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 88 StrSchG 2020