Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus Paragraph 88, Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Abs. 1 genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Absatz eins, genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von Paragraph 62, vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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