Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsBestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
2.Ziffer 2Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen sowie
3.Ziffer 3Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 zu übermitteln sind.Daten, die an die Radondatenbank gemäß Paragraph 95, Absatz eins, zu übermitteln sind.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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