Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Spätphase ist jene Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt des Überganges von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation die Zuständigkeit innehatte.
1.Ziffer einsdie Lage zu bewerten und auf Basis dieser Bewertung erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und diese durch behördliche Anordnungen oder Empfehlungen an die betroffene Bevölkerung umzusetzen,
2.Ziffer 2bei wesentlichen Änderungen der Lage eine Neubewertung vorzunehmen und erforderlichenfalls die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben sowie
3.Ziffer 3die Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben.
(3)Absatz 3,Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
(4)Absatz 4,Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Abs. 2 genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Absatz 2, genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.
(5)Absatz 5,Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die Landeshauptleute über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen die genannte Bundesministerin zu informieren.
(6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 zu informieren.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2, zu informieren.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben und das An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der §§ 123 Abs. 11 und 124 sinngemäß auch für die Spätphase.Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben und das An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 123, Absatz 11 und 124 sinngemäß auch für die Spätphase.
(8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 sicherzustellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sicherzustellen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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