§ 103 StrSchG 2020 Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Spätphase ist jene Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt des Überganges von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation die Zuständigkeit innehatte.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hatDie gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat
    1. 1.Ziffer einsdie Lage zu bewerten und auf Basis dieser Bewertung erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und diese durch behördliche Anordnungen oder Empfehlungen an die betroffene Bevölkerung umzusetzen,
    2. 2.Ziffer 2bei wesentlichen Änderungen der Lage eine Neubewertung vorzunehmen und erforderlichenfalls die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben sowie
    3. 3.Ziffer 3die Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen anzupassen oder aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3,Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
  4. (4)Absatz 4,Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Abs. 2 genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese bei den in Absatz 2, genannten Aufgaben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubeziehen.
  5. (5)Absatz 5,Im Fall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben die Landeshauptleute über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen die genannte Bundesministerin zu informieren.
  6. (6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 zu informieren.Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat die Bevölkerung rechtzeitig über die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2, zu informieren.
  7. (7)Absatz 7,Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben und das An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der §§ 123 Abs. 11 und 124 sinngemäß auch für die Spätphase.Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben und das An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 123, Absatz 11 und 124 sinngemäß auch für die Spätphase.
  8. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 sicherzustellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls Verordnungen zu erlassen, um die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sicherzustellen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 StrSchG 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 StrSchG 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 StrSchG 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 StrSchG 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StrSchG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 StrSchG 2020
§ 104 StrSchG 2020