Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kriterien für den Personaleinsatz
(1)Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 9 Z 1 für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen eingesetzt werden können. Vorrangig sind in solchen Fällen Notfalleinsatzkräfte heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen werden:Zur Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nicht herangezogen werden:
1.Ziffer einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.Ziffer 2Schwangere sowie
3.Ziffer 3Stillende, sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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