Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Dosisgrenzwerte
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsDosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
2.Ziffer 2Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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