§ 6 StrSchG 2020 Dosisbegrenzung

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Expositionen sowie für Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung verwendet wird.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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