Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für eine schwangere Arbeitskraft sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.
(2)Absatz 2,Stillende Arbeitskräfte dürfen mit keinen Arbeiten beauftragt werden, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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