Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ziel, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einsder Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2.Ziffer 2die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
3.Ziffer 3die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für
1.Ziffer einsdie Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, sowie durch kosmische Strahlung in Bodennähe;
2.Ziffer 2die Exposition durch kosmische Strahlung im Luft- oder Weltraum, ausgenommen die Exposition von fliegendem Personal und raumfahrenden Personen;
3.Ziffer 3die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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