Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegtDie Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegt
1.Ziffer einshinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Bezieht sich ein Antrag auf Bewilligung auf eine neue Tätigkeit, hat die zuständige Behörde das Verfahren auszusetzen und der/dem gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die für die Prüfung der Rechtfertigung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.Bezieht sich ein Antrag auf Bewilligung auf eine neue Tätigkeit, hat die zuständige Behörde das Verfahren auszusetzen und der/dem gemäß Absatz eins, zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die für die Prüfung der Rechtfertigung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Ergibt die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit, dass diese gerechtfertigt ist, hat die zuständige Behörde das Verfahren fortzusetzen, andernfalls den Antrag abzuweisen.
(4)Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestehenden Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 vor, hat die/der gemäß Abs. 1 zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine solche Überprüfung einzuleiten.Liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestehenden Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vor, hat die/der gemäß Absatz eins, zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine solche Überprüfung einzuleiten.
(5)Absatz 5,Ergibt eine Überprüfung gemäß Abs. 4, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Diese haben dann die betreffenden Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 zu widerrufen.Ergibt eine Überprüfung gemäß Absatz 4,, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Diese haben dann die betreffenden Bewilligungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, zu widerrufen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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