§ 16 StrSchG 2020 Errichtungsbewilligung

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind und für einen allfälligen Probebetrieb der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.Eine Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, erfüllt sind und für einen allfälligen Probebetrieb der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen, auch für einen allfälligen Probebetrieb, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist. Für einen allfälligen Probebetrieb ist die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten vorzuschreiben.In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen, auch für einen allfälligen Probebetrieb, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist. Für einen allfälligen Probebetrieb ist die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis StrSchG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6 StrSchG 2020 Dosisbegrenzung§ 7 StrSchG 2020 Optimierungsinstrumente§ 8 StrSchG 2020 Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen§ 9 StrSchG 2020 Dosisbegrenzung§ 10 StrSchG 2020 Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte§ 11 StrSchG 2020 Schwangere und stillende Arbeitskräfte§ 12 StrSchG 2020 Geplante Expositionssituationen§ 13 StrSchG 2020 Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung§ 14 StrSchG 2020 Verbot von Tätigkeiten§ 15 StrSchG 2020 Bewilligungs- und Meldebestimmungen§ 16 StrSchG 2020 Errichtungsbewilligung§ 17 StrSchG 2020 Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit§ 18 StrSchG 2020 Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen§ 19 StrSchG 2020 Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen§ 20 StrSchG 2020 Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung§ 21 StrSchG 2020 Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung§ 22 StrSchG 2020 Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen§ 23 StrSchG 2020 Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien§ 24 StrSchG 2020 Dosisabschätzung für tätig werdende Personen§ 25 StrSchG 2020 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen§ 26 StrSchG 2020 Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 StrSchG 2020
§ 17 StrSchG 2020