§ 24 StrSchG 2020 Dosisabschätzung für tätig werdende Personen

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen. Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß Paragraph 23, im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß Paragraph 129, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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