Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Rechtfertigung von Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
1.Ziffer einsjede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,jede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,
2.Ziffer 2jede einzelne Exposition, bei der medizinisch-radiologische Ausrüstung angewendet wird, im Voraus unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person zu rechtfertigen ist,
3.Ziffer 3die Rechtfertigung solcher Tätigkeiten bei Vorliegen der in § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist sowiedie Rechtfertigung solcher Tätigkeiten bei Vorliegen der in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist sowie
4.Ziffer 4Umstände, unter denen solche Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition zulässig sind, regelmäßig zu überprüfen sind.
(2)Absatz 2,Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Prüfung der Rechtfertigung der einzelnen Expositionen gemäß Abs. 1 Z 2, die Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die regelmäßige Überprüfung der Umstände gemäß Abs. 1 Z 4 der/dem für die Vollziehung dieser Tätigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Prüfung der Rechtfertigung der einzelnen Expositionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie die regelmäßige Überprüfung der Umstände gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der/dem für die Vollziehung dieser Tätigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.
(3)Absatz 3,Ergibt die Überprüfung der Rechtfertigung bzw. der Umstände gemäß Abs. 2, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. die Umstände nicht mehr gegeben sind, hat die/der betreffende Bundesministerin/Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit bzw. die Zulässigkeit der Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition für unzulässig zu erklären.Ergibt die Überprüfung der Rechtfertigung bzw. der Umstände gemäß Absatz 2,, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. die Umstände nicht mehr gegeben sind, hat die/der betreffende Bundesministerin/Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit bzw. die Zulässigkeit der Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition für unzulässig zu erklären.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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