Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Betroffene Tätigkeiten
(1)Absatz eins,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
1.Ziffer einsdie radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
2.Ziffer 2die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
3.Ziffer 3die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
4.Ziffer 4die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
5.Ziffer 5die radiologische Altersbestimmung sowie
6.Ziffer 6der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
(2)Absatz 2,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
1.Ziffer einsder Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
2.Ziffer 2der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
3.Ziffer 3der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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