Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 erlischtEine Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 erlischt
1.Ziffer einsmit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
2.Ziffer 2mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
3.Ziffer 3mit Ablauf einer befristeten Bewilligung oder
4.Ziffer 4mit Ablauf folgender Fristen ab Rechtskraft des betreffenden Bewilligungsbescheides:
a)Litera aein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Baubeginn,ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 und dem Baubeginn,
b)Litera bsechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 und dem Bauende sowiesechs Jahre zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16 und dem Bauende sowie
c)Litera cein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.ein Jahr zwischen der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 17 und der Aufnahme der Tätigkeit.
Auf begründeten Antrag der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers können diese Fristen von der zuständigen Behörde verlängert werden.
Ausgenommen von Z 1 und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.Ausgenommen von Ziffer eins und 2 sind bewilligte Tätigkeiten an Forschungsreaktoren und in Entsorgungsanlagen, deren Bewilligung erst mit einer rechtskräftigen Bewilligung zur Stilllegung des Forschungsreaktors bzw. der Entsorgungsanlage erlischt.
(3)Absatz 3,Das Erlöschen einer Bewilligung ist – außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 3 erlischt – mit Bescheid festzustellen.Das Erlöschen einer Bewilligung ist – außer in Fällen, in denen die Bewilligung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erlischt – mit Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass
1.Ziffer einsalle von der Bewilligung oder Meldung erfassten radioaktiven Materialien sowie aktivierte Anlagen- oder Gebäudeteile gemäß den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften weitergegeben oder beseitigt worden sind sowie
2.Ziffer 2kontaminierte Anlagen- oder Gebäudeteile dekontaminiert worden sind.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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