Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen hinsichtlich
1.Ziffer einsder Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften sowie
2.Ziffer 2der Dosisermittlung gemäß § 115 Abs. 1 sowie Aufzeichnungen darüber.der Dosisermittlung gemäß Paragraph 115, Absatz eins, sowie Aufzeichnungen darüber.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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