§ 124 StrSchG 2020 An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannt ist, an sich ziehen.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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