Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Gemeinsame Bestimmungen
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
1.Ziffer einsein Zentrales Dosisregister,
2.Ziffer 2ein Zentrales Quellenregister und
3.Ziffer 3ein Zentrales Störfallregister
einzurichten und zu führen sowie Auskünfte über die in diesen Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten an Berechtigte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Führung der Zentralen Strahlenschutzregister jener ausgegliederten Einheiten des Bundes bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Zugriff auf die in den Zentralen Strahlenschutzregistern gespeicherten Daten haben.
(4)Absatz 4,Die Meldungen an die Zentralen Strahlenschutzregister sind in elektronischer Form unter Verwendung der von den Registern zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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