Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Im Zentralen Quellenregister sind Daten über
1.Ziffer einsumschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den §§ 16 oder 17 bewilligten Tätigkeiten,umschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den Paragraphen 16, oder 17 bewilligten Tätigkeiten,
2.Ziffer 2umschlossene radioaktive Quellen, die in gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten enthalten sind,umschlossene radioaktive Quellen, die in gemäß Paragraph 33, bauartzugelassenen Geräten enthalten sind,
3.Ziffer 3den Fund von umschlossenen radioaktiven Quellen gemäß § 138 Abs. 3 Z 3 sowieden Fund von umschlossenen radioaktiven Quellen gemäß Paragraph 138, Absatz 3, Ziffer 3, sowie
4.Ziffer 4das Inverkehrbringen, den Bezug, die Weitergabe sowie die Verbringung von gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätendas Inverkehrbringen, den Bezug, die Weitergabe sowie die Verbringung von gemäß Paragraph 33, bauartzugelassenen Geräten
zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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