Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anerkennung von Ausbildungen
(1)Absatz eins,Ausbildungen von
1.Ziffer einsanwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz sowie
2.Ziffer 2Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69
bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2,Ausbildungen von
1.Ziffer einsBeauftragten für nukleare Sicherheit gemäß § 50 oderBeauftragten für nukleare Sicherheit gemäß Paragraph 50, oder
2.Ziffer 2Radonschutzbeauftragten
bedürfen einer Anerkennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(3)Absatz 3,Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, für alle sonstigen Bereiche durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(4)Absatz 4,Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden und deren Qualifikation sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen.
(5)Absatz 5,Bei ausreichender Qualität der Ausbildung hat die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister mit Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
(6)Absatz 6,Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Strahlenschutzes bei Bedarf zu aktualisieren und an die jeweils zuständige Bundesministerin/den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.
(7)Absatz 7,Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung oder die Qualifikation der Vortragenden nicht mehr gegeben ist.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 126 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 126 StrSchG 2020